Satzung des Tonkünstlerverbands Südostbayern e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Tonkünstlerverband Südostbayern e.V“ (TKV-SOB).

2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Registernummer VR 40170 eingetragen und hat seinen Sitz in Rosenheim.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein ist mit anderen regionalen Tonkünstlerverbänden Mitglied im Tonkünstlerverband Bayern (TKVB), dieser ist Mitglied im Deutschen Tonkünstlerverband (DTKV).

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Kultur als Zusammenschluss der freischaffenden künstlerischen und erzieherischen Kräfte auf dem Gebiet der Musik. Der Verein nimmt Stellung zu Fragen des Musiklebens, der Musikerziehung und der Musikpflege.

2) Zu den Aufgaben des Vereins gehören:

  1. Planung und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen und Konzerten insbesonders zur Förderung von zeitgenössischer Musik mit Berücksichtigung der Komponisten und Interpreten des Vereins
  2. Information, Beratung und Förderung der Mitglieder durch Fortbildungen, Arbeitstagungen, Bildungs- und Informationsangebote der Dachverbände etc.
  3. Förderung des künstlerischen und musikerzieherischen Nachwuchses, Förderung des Musizierens von Kindern und Jugendlichen auf breiter Basis
  4. Förderung des freiberuflichen Unterrichtswesens

3) Zur Durchführung dieser Aufgaben ist der Verein bestrebt, neben den Mitgliedsbeiträgen öffentliche Zuschüsse und andere Zuwendungen zu erhalten. Zur Erfüllung der Aufgaben betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit gegenüber Behörden, Institutionen, Politik und über die Medien.

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen erworben werden:

  1. konzertierenden Künstlern
  2. selbständigen und abhängig beschäftigten MusiklehrerInnen
  3. Komponisten und anderen Musikschaffenden
  4. Angehörigen anderer Musikberufe (z.B. Instrumentenbauern, Tonmeistern etc.) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der Nachweis einer entsprechenden Vorbildung und/oder beruflicher Leistung.

2) Die Mitgliedschaft kann auch von juristischen Personen / Körperschaften des öffentlichen Rechts erworben werden, wenn sie die Zwecke des Vereins fördern.

3) Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit.

4) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Verein wird die Mitgliedschaft im Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.V. im DTKV erworben. Zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Landesverbandes gehören die Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder und die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen.

5) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod
  2. durch Austritt. Dieser muss dem Vorstand des Vereins schriftlich mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres mitgeteilt werden und wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.
  3. durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied den Aufgaben und Interessen des Vereins zuwiderhandelt, den Verein schädigt, sein Ansehen herabsetzt, die Aufnahmebedingungen nicht erfüllt waren oder die Beitragszahlung trotz Mahnung verweigert wird. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung des Mitglieds. Bis zur Beendigung des Ausschlussverfahrens ruhen Rechte, Pflichten und Aufgaben des Mitgliedes innerhalb des Vereins.

2) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband Bayerischer Tonkünstler e.V. mit allen Vorteilen und Berechtigungen. 3

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags von ordentlichen Mitgliedern und die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. In der Beitragshöhe sind die Beitragsanteile für Landesverband (TKVB) und Bundesverband (DTKV) zu berücksichtigen.

2) Der Vorstand bestimmt einen Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder.

3) Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

4) Der Vorstand entscheidet bei Härtefällen über Beitragsermäßigung nach Antrag.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Beisitzer
  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem/r, stellvertretendem/r Vorsitzenden/r, Schriftführer/in und Schatzmeister/in.

2) Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zu einer Neuwahl weiter, notfalls auch über den Ablauf der Amtsperiode hinaus.

3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich, Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung in Höhe von maximal der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz erhalten.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. die Leitung des Vereins, die Vertretung des Vereins nach außen und die Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung
  2. die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben
  3. die Bildung von Ausschüssen nach Bedarf
  4. d) Sicherstellung des ordnungsgemäßen Finanzgebarens

2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen auf Beschluss der Mitgliederversammlung. 

 

§ 9 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3) Stimmübertragungen sind nicht möglich.

4) Der Vorstand fertigt über seine Sitzungen Ergebnisprotokolle an.

 

§ 10 Vertretung des Vereins

Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und damit jeweils allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

 

§ 11 Ausscheiden aus dem Vorstand

1) Scheidet ein Vorstandsmitglied wahrend der Amtszeit des Vorstands aus, kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode einen Nachfolger bestellen. Diese Entscheidung muss von der darauf folgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.

2) Bei Nichterfüllung wichtiger Aufgaben, bei fortgesetzter Beeinträchtigung der Vereinsarbeit oder anderen schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins kann der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit Zweidrittelmehrheit feststellen, dass die Ausübung der Rechte und Pflichten des Betroffenen als Mitglied des Vorstandes ruht. Der Vorstand kann gemäß Abs. 1 weitere Schritte veranlassen.

 

§ 12 Beisitzer

1) Der Vorstand kann in seiner Tätigkeit von Beisitzern unterstützt und beraten werden, insbesonders in künstlerischen und kunstpolitischen Fragen. Zu diesem Zweck lädt der Vorstand die Beisitzer in geeigneten Fällen zur Teilnahme an den Vorstandsitzungen ein. 

2) Maximal 3 Beisitzer können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Beisitzer bleiben bis zu Neuwahlen im Amt, notfalls auch über den Ablauf der Amtsperiode hinaus.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

3) Zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorsitzenden schriftlich eingeladen werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Entgegennahme des Finanzberichts und des Berichts des Kassenprüfers sowie die Entlastung des Vorstandes

2) Entgegennahme der Berichte über die Aktivitäten des Vereins

3) Festlegung des Wahlmodus, Wahl des Vorstandes, der Beisitzer und des Kassenprüfers

4) Festsetzung des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder und des Zahlungsmodus

5) Planung des Arbeitsprogramms und Beschlussfassung über einschlägige, in der Einladung angekündigte Anträge

6) Ernennung der Ehrenmitglieder

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2) Die Liquidation führt der Vorstand durch, wenn nicht die Mitgliederversammlung andere Personen zu Liquidatoren bestellt.

3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen, Verpflichtungen zu erfüllen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das verbleibende Vermögen über an den Verein Freunde Bayerischer Tonkünstler und Musikerzieher e.V. München mit der Maßgabe, es für Stipendien an sozial schwache, hochbegabte Kinder oder Jugendliche zu verwenden. Sollte dieser Verein zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen, geht das verbleibende Vermögen mit gleicher Maßgabe an die Regierung von Oberbayern über.

 

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

1) Die vorstehende Neufassung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.3.2014 in Kraft

2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisher gültige Fassung außer Kraft

 

Rosenheim, 28.3.2014 Alice Guinet Eva Krikkay 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende

Die Satzung können sie hier herunterladen.